Statuten

1 Zweck der Gesellschaft

Art. 1
Die Schweizerische Physikalische Gesellschaft (SPG) vereinigt an der Physik interessierte Personen in Lehre, Unterricht, Forschung, Entwicklung und Industrie. Sie fördert den wissenschaftlichen Ideenaustausch und die Diskussion in der Schweiz sowie im internationalen Umfeld. Zusätzlich stellt sie Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft des Forschungsstandorts Schweiz die Expertise Ihrer Mitglieder und der SPG Gremien zu physikalischen Fragestellungen zur Verfügung.

Die SPG versucht ihre Ziele zu erreichen durch:

  • das Organisieren von Tagungen, im speziellen die Frühjahrstagung der SPG
  • die Mitarbeit und Unterstützung von Fachzeitschriften
  • das Publizieren von Aktivitäten aus der schweizerischen physikalischen Forschung und Lehre sowie Aktivitäten und Neuigkeiten aus der SPG
  • die Auszeichnung hervorragender Leistungen in der Physik durch Ehrungen und Preise
  • Öffentlichkeitsarbeit, im besonderen Informationstätigkeit auf dem Bildungssektor und Nachwuchsförderung


2 Mitgliedschaft

Art. 2
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und aus Kollektivmitgliedern. Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins kann das Vereinsvermögen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich sind die Mitglieder bis zur Höhe eines Jahresbeitrags haftbar.

Art. 3bis
Der Jahresbeitrag beträgt:

Reguläre Mitglieder: CHF 65.-

Mitglieder der Deutschen (DPG) oder Österreichischen (ÖPG) Physikalischen Gesellschaft: CHF 50.-

Studenten ab zweitem Mitgliedsjahr: CHF 40.-

Bibliotheken: CHF 50.-

Kollektivmitglieder: CHF 350.-

Art. 4
Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen. Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag während eines Jahres nicht bezahlt haben, werden aus dem Verzeichnis gestrichen.

Art. 5
Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Gesellschaft können Forscher, die sich im Gebiet der reinen oder angewandten Physik ausgezeichnet oder der Gesellschaft hervorragende Dienste geleistet haben, von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.


3 Vorstand

Art. 6
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Kassier, den Vertretern der Fachgruppen sowie den Kommissionspräsidenten. Der Vorstand führt das administrative Sekretariat. Der Sekretär kann zugleich das Amt des Kassiers einnehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl des Präsidenten für die Dauer von 2 Jahren ist möglich. Die übrigen Vorstandsmitglieder können höchstens zweimal für jeweils weitere 2 Jahre wiedergewählt werden.

Art. 7
Der Vorstand kann in Sachfragen externe Delegierte beiziehen.

Art. 8
Die Gesellschaft ist verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und des Sekretärs oder des Kassiers.

Art. 9
Der Vorstand beschäftigt sich mit allen die Gesellschaft betreffenden Fragen und bereitet die Generalversammlung vor.

Art. 10
Der Vorstand schlägt an der Generalversammlung im Frühjahr zwei Rechnungsrevisoren vor, die von dieser für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 

4 Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und internationalen Organisationen

Art. 11
Die SPG ist eine Mitgliedorganisation der "Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften" (SANW bzw. neu SCNAT) und anerkennt deren Statuten als für sich verbindlich. Die Mitglieder der SPG sind Teilmitglieder der SANW (bzw. neu SCNAT).

Art. 12
Die SPG ernennt auf die Dauer von 6 Jahren ihren Abgeordneten und dessen Stellvertreter in den Senat sowie einen Abgeordneten an die Mitgliederversammlung der SANW (bzw. neu SCNAT), wobei dieser nicht Mitglied der SANW (bzw. neu SCNAT) zu sein braucht.

Art. 13
Die SPG ist eine Mitgliedsgesellschaft der "Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften" SATW (bzw. neu SCNAT) und anerkennt deren Statuten als für sich verbindlich. Die SPG wird durch einen Abgeordneten in der Mitgliederversammlung der SATW vertreten.

Art. 14
Die SPG ist "Ordinary Member" der "European Physical Society" (EPS).

Art. 15
Der Vorstand der SPG nimmt den Auftrag als Nationales Komitee der "International Union of Pure and Applied Physics" (IUPAP) ein. Der Präsident der SPG ernennt einen oder gegebenenfalls mehrere Abgeordnete, welche die Verbindung mit der IUPAP unterhalten. Sind die Abgeordneten nicht Mitglied des Vorstandes der SPG, werden sie dennoch eingeladen, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

Art. 16
In Zusammenarbeit mit dem "Institut Henri Poincaré" (IHP) wird eine Zeitschrift mit dem Titel "Annales Henri Poincaré" (AHP) herausgegeben. Sie dient der Veröffentlichung von Arbeiten der mathematischen und theoretischen Physik. Die Beteiligung basiert auf der "Helvetica Physica Acta", welche der SPG gehörte.

Art. 17
Die Zusammenarbeit zwischen der SPG und dem IHP bezüglich der AHP ist in den "Statutes of AHP", welche auf Anfrage hin eingesehen werden können, geregelt. Ein separates "Journal Publishing Agreement" regelt die Zusammenarbeit mit einem Verlag.

Art. 18
Der Vorstand der SPG ernennt einen AHP Delegierten, welcher die Rolle der SPG im Aufsichtsorgan zwischen SPG, IHP und dem Verlag vertritt.

 

5 Generalversammlungen

Art. 19
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen, wobei sie zusammen mit der Jahresversammlung der SANW (bzw. neu SCNAT) stattfinden kann. Die Einberufung einer Generalversammlung kann zudem von einem Fünftel der Gesellschaftsmitglieder verlangt werden, sofern es die Geschäfte erfordern.

Art. 20
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Decharge-Erteilung an die Vorstandsmitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages für die ordentlichen und kollektiven Mitglieder sowie des Beitrages für die Mitgliedschaft auf Lebenszeit
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft sowie über die Schaffung und Auflösung von Fachgruppen und Kommissionen

 

6 Revision der Statuten und Auflösung

Art. 21
Jeder Antrag auf Änderung der Statuten muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Versammlung eingereicht werden. Er wird in der nächsten Generalversammlung diskutiert und kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zum Beschluss erhoben werden. Die Einladung muss die Vorschläge in der Traktandenliste ausdrücklich erwähnen.

Art. 22
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in zwei verschiedenen Sitzungen beraten und durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 23
Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Gesellschaftsvermögen der SANW (bzw. neu SCNAT) anvertraut, die es bis zur Gründung einer neuen Schweizerischen Physikalischen Gesellschaft verwalten wird.

Art. 24
Die gegenwärtige Version der Statuten der Schweizerischen Physikalischen Gesellschaft wurde an der Generalversammlung vom 2. Mai 2001 in Dübendorf angenommen. Sie annulliert alle vorherigen Bestimmungen.

Basel, den 02.05.2001

Für den Vorstand
Der Präsident: Dr. Th. A. Jung
Der Sekretär: Dr. O. Martin